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modernes B1-1000/2 E-Scooter
"Bleile Bikes - Ihr Fachmann für Elektrofahrzeuge. DieBleile Bikes GmbH mit Sitz in Gochsheim in Unterfranken ist ein Unternehmen dasmit Elektrofahrzeugen und deren Ersatzteilen handelt. Durch die langjährigeErfahrung sind sie Spezialisten rund um Elektro Zwei- und Dreiräder, E-Bikesund Kabinenroller. Neben dem breiten Sortiment an verschiedenen Fahrzeugenfindet man bei der Bleile Bikes GmbH eine kompetente Fachwerkstatt."
Unsere Firma befindet sich in Gochsheim nähe Schweinfurt.Wir sind ein Familienunternehmen vertreten durch zwei Generationen und in demVertrieb verschiedenen Elektromobilen und deren Ersatzteilen tätig. Durch dieenge Zusammenarbeit im Team ist es uns möglich auf alle Bedürfnisse einzugehen.Wie auch alle Firmen zuvor fangen wir klein an. Vielen Ideen zu neuen Produktenund dessen Verbesserungen entstehen in unserem Unternehmen. Unser Team gehtstets mit der Zeit und setzt auf sich veränderte Mobilität. Durch die negativenAuswirkungen der Abgase zu vieler Autos und die stetig steigenden Benzinkostenwerden viele Menschen zum Umdenken bewegt. All diese Menschen suchen nachvielfältigen Alternativen zu Autos und Co. Durch unsere Produkte möchten wirall diesen Menschen zum Umstieg bewegen und diesen so effektiv wie möglichgestalten.
Fahrzeuge für Jung und Alt
Unsere Fahrzeuge können bereits Junge Menschen ab 15 Jahrenfahren. Vor allemunser Kabinenroller bietet Jugendlichen eine sichere undwettergeschütze Möglichkeit zur Schule, Ausbildung, Hobbies, u.v.m. zugelangen. Mit der Mofa-Prüfbescheinigung ist es bereits 15-Jährigen erlaubt einKleinkraftfahrzeug bis 25 km/h zu fahren.
Jetzt NEU: Für unsere 45 km/h Variante ist mindestens dieFührerscheinklasse AM erforderlich. Diesen kann man bereits mit 15 Jahrenerwerben.
Elektromobile sind anerkannte Hilfsmittel und somitverordnungsfähig
Eine Kostenübernahme nach § 33 SGB V und den Heil- undHilfsmittelrichtlinien ist unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten dergesetzlichen Krankenversicherung möglich. So haben Versicherte grundsätzlichAnspruch auf Versorgung mit Sehhilfen und Hilfsmitteln, die im Einzelfallerforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einerdrohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen soweitdie Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebensanzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
Die Hilfsmittel müssen mindestens die imHilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an dieQualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im
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